AGB SERVICE & REPARATUR

1. Geltungsbereich 
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz als „AGB“ bezeichnet) der Friesis Bikery GmbH, FN 424274h (im Folgenden kurz als „FRIESIS“ bezeichnet) in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung gelten für sämtliche vertraglichen Vereinbarungen die zwischen FRIESIS und privaten Kunden (Verbrauchern) abgeschlossen werden.
Mit dem Vertragsabschluss erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden. Diese AGB gelten für alle künftigen Geschäfte, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie mündliche Abreden, die vom Inhalt dieser AGB abweichen, werden nur mit schriftlicher Bestätigung durch FRIESES wirksam. FRIESES widerspricht ausdrücklich etwaigen allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufbedingungen des Kunden. Vom Kunden vorgelegte, von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle sonstigen Informationen und Erledigungen werden in deutscher Sprache angeboten.
3. Anwendbares Recht, Gerichtstand und Erfüllungsort
Diese AGB und die unter Einbezug dieser AGB abzuschließenden Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
4. Datenschutz
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung des Vertrags Namen, Adressen, Telefonnummern und Faxnummern, E-Mail-Adressen sowie die Zahlungsmodalitäten des Kunden von FRIESES zwecks automationsunterstützter Betreuung (Rechnungswesen, Kundenkartei) auf Datenträger gespeichert werden. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer in Fällen, wo dies zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist.
5. Vertragsabschluss 
Sämtliche Angebote von FRIESES sind freibleibend. Der Auftrag kommt mit übereinstimmenden Willenserklärungen zustande. 
6. Leistungsausführung
6.1 Leistungsausfristen und Termine 
Soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist und der Kunde alle Voraussetzungen geschaffen hat, beginnt FRIESIS schnellstmöglich nach Vertragsabschluss mit der Leistungsausführung. Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich zwischen dem Kunden und FRIESES vereinbart worden sind. Ausgenommen von diesen Fristen sind Umstände, die auf höhere Gewalt, Streik oder nicht vorhersehbare und von FRIESES nicht verschuldete Verzögerungen der Zulieferer von FRIESES oder sonstigen vergleichbaren Ergebnissen, die nicht im Einflussbereich von FRIESES liegen, beruhen. Vom Kunden verursachte, diesem zurechenbare Umstände verlängern die Ausführungsfrist und heben bereits schriftlich fixierte Fertigstellungstermine auf. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten der Lagerung von Materialien und Geräten werden dem Kunden unter Umständen gesondert in Rechnung gestellt. Änderungen, Erweiterungen, Abänderungen oder Ergänzungen der Leistungsausführung bedürfen stets der schriftlichen Übereinkunft zwischen FRIESES und dem Kunden und kann hierdurch die Leistungsausführung um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. Der Kunde hat, sofern dies auf ausdrücklichen Wunsch von ihm geschieht, mögliche Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand zu tragen. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und – leistungen sind möglich.
6.2. Mitwirkungspflichten des Kunden
Die Leistungspflicht von FRIESES beginnt erst – soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde – nachdem der Kunde alle notwendigen 
Voraussetzungen – insbesondere die Überlassung des zu reparierenden bzw. umzubauenden Fahrrads – zur Leistungsausführung geschaffen hat. 
6.3. Beschränkung des Leistungsumfanges
Im Rahmen von Reparatur- und Umbauarbeiten können Schäden am Fahrrad als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler entstehen. Solche Schäden sind von FRIESES nur zu verantworten, wenn FRIESES diese schuldhaft verursacht hat. FRIESES ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt, wenn dieses Recht im Einzelfall ausgehandelt wird.
7. Preise, Versandkosten, Fälligkeit und Verzug
Die von FRIESES angegebenen Preise (auch in den erstellten Kostenvoranschlägen) sind Endpreise und enthalten sowohl die gesetzliche Umsatzsteuer als auch sämtliche anfallende Zusatzkosten, welche für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung notwendig sind (zB Verpackung- und Transportkosten; Verladungs- und Versandkosten etc.). Soweit ein Skonto nicht ausdrücklich vereinbart wurde ist der Kunde zum Skontoabzug nicht berechtigt. Der Kaufpreis wird grundsätzlich nach Abschluss des (Reparatur-)Auftrags fällig.
 FRIESES akzeptiert folgende Zahlungsmöglichkeiten: 
Barzahlung 
Kreditkarte (VISA, MasterCard)
Maestro 
Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit der Forderung Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinausgehende (gesetzliche) Ansprüche bleiben unberührt. Eine Aufrechnung eigener Forderungen gegen die Forderungen von FRIESES ist unzulässig, soweit die Forderung nicht unstrittig oder nicht rechtskräftig festgestellt ist oder nicht im Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Kunden stehen.
8. Informationspflicht 
Der Kunde hat FRIESES sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und Tatsachen wahrheitsgemäß mitzuteilen. Geänderte Umstände, insbesondere Änderungen der Daten des Kunden (Name, Anschrift, E-Mail) sind FRIESES unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
9. Eigentumsvorbehalt 
Für den Auftrag von FRIESES verwendete Materialien, bleiben so lange im Eigentum von FRIESES, bis sämtliche Forderungen aus dem Vertrag einschließlich Zinsen, vom Kunden unberechtigterweise einbehaltene Skonti oder nicht von FRIESES anerkannte Abzüge, entstandene Kosten und dergleichen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bezahlt sind. Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht und nicht alle Forderungen zur Gänze beglichen sind verpflichtet sich der Kunde, die Ware pfleglich zu behandeln und die ordentliche Sorgfaltspflicht einzuhalten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind ausgeschlossen. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt oder auf sonstiger Art und Weise von Dritten zugegriffen werden, so hat der Kunde auf das Eigentum von FRIESES hinzuweisen, diese darüber unverzüglich zu informieren und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen und Dokumente an FRIESES zu übermitteln.
10. Services 
FRIESES übernimmt bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung für das reparierte bzw. umgebaute Fahrrad Services laut Servicevereinbarung. In der Servicevereinbarung wurde die, das Services betreffenden, Details geregelt. Der Kunde (Auftraggeber) ist für sämtliche Voraussetzungen zur Durchführung der Serviceleistungen zum vereinbarten Termin verantwortlich. Ausgeschlossen sind sämtliche Servicearbeiten, welche sich auf eine nicht sorgfältige und unsachgemäße Verwendung der Ware zurückführen lassen; entsprechende Bestimmungen finden sich in der Servicevereinbarung.  
11. Gewährleistung 
Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Unter der Gewährleistung ist die gesetzliche angeordnete Haftung von FRIESES für Mängel zu verstehen, die die erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden aufweist. Die Frist beginnt spätestens zu laufen, wenn der Kunde die erbrachte Leistung in dessen Verfügungsmacht übernommen hat bzw. die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat (Fertigstellungszeitpunkt). Mängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, sind von der Gewährleistung grundsätzlich nicht erfasst. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Übergabe geltend zu machen, wobei innerhalb der ersten sechs Monate ab Fertigstellung oder Übergabe FRIESES zu beweisen hat, dass der Mangel bei Fertigstellung oder Übergabe noch nicht bestanden hat. FRIESES ist im Gewährleistungsfall zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt. Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für FRIESES mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder FRIESES dem Austausch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen kann, so ist der Kunde berechtigt, Preisminderung oder Wandlung (gänzliche Aufhebung des Vertrags) zu begehren.
12. Herstellergarantie 
Soweit ein Hersteller eine freiwillige Zusage abgegeben hat, dass eine Ware für eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß funktioniert (Herstellergarantie) gelten die diesbezüglichen Garantien des Herstellers. Die Bedingungen und Beschränkungen der jeweiligen Herstellergarantien sind den jeweiligen Garantiebestimmungen zu entnehmen.
 
13. Haftung 
Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Eine Haftung für leichtes Verschulden bei Sachschäden wird ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.